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Steuermaßstab

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 383/08 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsKAG, VwGO
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Steuermaßstab, Berichtigung Beshcluss durch Rechtsmittelgericht
Stichwort:Steuermaßstab
Leitsatz:1. Zum Steuermaßstab für die Erhebung von Vergnügungssteuer (hier offen gelassen).

2. Das Rechtsmittelgericht kann eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses von Amts wegen nach § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO berichtigen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 383/08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 266/08 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, SächsKAG, GG
Schlagworte:Wiedereinsetzung, Erdrosselungswirkung, Mindeststeuersatz, Veranlagungsverfahren, Steuermaßstab
Stichwort:Steuermaßstab
Leitsatz:1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt es nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht neue unstrittige oder offensichtliche Umstände berücksichtigt, wenn sich dadurch keine Verfahrensverzögerung ergibt und sich der Streitgegenstand nicht ändert (im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 BS 239/07 -, und Beschl. v. 29.3.2007, SächsVBl. 2007, 167).

2. Zur Höhe der Vergnügungssteuer.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 266/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 493/03 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Grundstücksmarktbericht, Kapitalanlage, Pauschalierung, Staffelung, Steuermaßstab, Steuersatz, Zweitwohnungssteuer
Stichwort:Steuermaßstab
Leitsatz:1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung einen Steuermaßstab enthält, wonach die übliche Miete auf der Grundlage eines Grundstücksmarktberichtes zu ermitteln ist; denn dieser ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen.

2. Es bedarf keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind.

3. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten.

4. Nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 493/03

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 278/02 vom 23.06.2004

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomaten, Spielgeräte, Gewinnmöglichkeit, Zählwerk, Zählwerkausdruck, Einspielbeträge, Praktikabilität, Verwaltungsaufwand, Steuermaßstab, Stückzahlmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Stichwort:Steuermaßstab
Leitsatz:Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit darf nicht länger unter Anwendung des Stückzahlmaßstabs erhoben, d. h. nicht pauschal nach der Anzahl der Geräte bemessen werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 278/02


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