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steuerliche Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 6/06 vom 22.08.2006

Rechtsgebiete:EStG 1997
Schlagworte:Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997, Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts steht deutscher Kapitalgesellschaft gleich, steuerliche Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven
Stichwort:steuerliche Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven
Leitsatz:Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344, sowie I R 105/00, BFH/NV 2002, 1433).
Volltext: BFH - Urteil, I R 6/06




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