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Steuerlast

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 433/07 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, EStG
Schlagworte:Nettolohnvereinbarung, Auslegung, Fahrtkostenerstattung, Steuerlast, Gesetzesänderung
Stichwort:Steuerlast
Leitsatz:1. Wenn die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sich dieses nach Abschluss einer Vereinbarung durch eine Gesetzesänderung später ändert, tritt infolge des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine etwaige Steuerlast die allgemeine gesetzliche Regel in Kraft, dass der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat, weil ein Wille des Arbeitgebers, eine etwaige künftige Steuerlast zu tragen, nicht erkennbar ist.

2. Aus einer Sozialplanregelung, Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen aus Anlass einer Betriebsverlegung Fahrtkosten in Höhe von 100% im 1.Jahr, von 75 % im 2.Jahr und von 50 % im 3. Jahr zu erstatten, ergibt sich regelmäßig kein deutlich erkennbarer Wille des Arbeitgebers, abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Steuerlast Regel auch eine bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bestehende, vielmehr erst im Laufe des Erstattungszeitraums durch Gesetzesänderung erstmalig entstehende Steuerlast zu übernehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn eine etwaige Steuerlast bei den Verhandlungen von keiner Seite thematisiert wurde.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 433/07



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 358/06 vom 05.12.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Abfindung, Steuerlast, brutto=netto
Stichwort:Steuerlast
Leitsatz:1. Mit der Formulierung "brutto = netto" in einem Abfindungsvergleich wird objektiv nur zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber ungekürzt ausgezahlt werden soll. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer zu tragen hat. Grundsätzlich ist im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.

2. Behält der Arbeitgeber keine oder zu wenig Lohnsteuer ein, bleibt er als Haftungsschuldner dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet. Erfüllt er später freiwillig die Steuerforderung, entsteht in diesem Augenblick ein Rückerstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 358/06


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