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Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VII R 6/07 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:AO, InsO, BGB, ZPO
Schlagworte:Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO - Zweck des § 370 AO - Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe sind abschließend benannt
Stichwort:Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO
Leitsatz:1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO.

2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 6/07




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