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Steuergläubiger

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 395/06 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:GG, AO, BGB, VwGO, InsO, VwKostG
Schlagworte:Prozessaufrechnung, Bestimmtheitsgrundsatz, Steuergläubiger, Ertragshoheit, Insolvenzaufrechnung, Erstattungsansprüche, Prozesszinsen
Stichwort:Steuergläubiger
Leitsatz:1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage).

2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den Gemeinschaftssteuern, zu denen die Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 GG gehört, sind Bund und Länder jeweils in Höhe des ihnen zustehenden Ertragsanteils Gläubiger dieser Steuern (wie BFH, Urt. v. 7.3.2006 - VII R 12/05 -, Rn. 23 bei juris).

3. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen grundsätzlich i. S. v. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB fällig. Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris).

4. Im Rahmen von § 95 InsO ist es ausreichend, dass der Anspruch der Masse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet war, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Letzteres ist bei Erstattungsansprüchen aus § 21 VwKostG regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der Fall (wie BFH, Urt. v. 17.4.2007 - VII R 27/06 -, Rn. 12 bei juris).

5. Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB können für einen Erstattungsanspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht erst vom Zeitpunkt der Aufhebung des zugrundeliegenden Leistungsbescheides an gefordert werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 395/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11239/03.OVG vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AO
Schlagworte:Gewerbesteuerrecht, Gewerbe, Gewerbekennzahl, Gewerbesteuer, Steuerpflichtiger, Betriebsstätte, Steuergläubiger, Gemeinde, hebeberechtigte Gemeinde, Gemeindegebiet, Hebeberechtigung, Gemeindeschlüssel, Finanzamt, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Gewerbesteuerbescheid, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Bestandskraft, bestandskräftige Regelung, Regelungsumfang, Erklärungsgehalt, objektiver Erklärungsgehalt, Verbindlichkeit, Rechtswidrigkeit, Rechtswirksamkeit, Nichtigkeit, Nichtigkeitsgründe, Unanfechtbarkeit, Bindung, Bindungswirkung, Rechtsbehelfsbelehrung, Einspruch, Einwand, Unanfechtbarkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Zuteilungsverfahren, Zerlegungsverfahren, Zuteilungsbescheid, Zerlegungsbescheid
Stichwort:Steuergläubiger
Leitsatz:1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).

3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11239/03.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 161.97 vom 30.12.1997

Rechtsgebiete:AO 1977
Schlagworte:Gewerbesteuermeßbescheid, Steuergläubiger, Hebeberechtigung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid, Folgebescheid.
Stichwort:Steuergläubiger
Leitsatz:Leitsätze:

Verweist ein von einer Gemeinde im Auftrag des Finanzamts versandter Gewerbestuermeßbescheid darauf, die Gewerbesteuer sei an die in dem - gleichzeitig bekanntgegebenen - Gewerbesteuerbescheid bezeichnete Stelle zu zahlen, so bestimmt er damit die Hebeberechtigung der Gemeinde.

Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids sind Einwände des Steuerpflichtigen gegen die durch den Gewerbesteuermeßbescheid festgelegte Hebeberechtigung im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids unbeachtlich.

Ob allein die Mitteilung des Gewerbesteuermeßbescheids an die Gemeinde gemäß § 184 Abs. 3 AO eine derartige Bindungswirkung für das Folgebescheidsverfahren auch dann vermitteln könnte, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid keine Regelung der Hebeberechtigung enthielte (vgl. BFHE 142, 544 ff.), bleibt offen.

Beschluß des 8. Senats vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 161.97

I. VG München vom 13.07.1995 - Az.: M 10 K 94.2236
II. VGH München vom 30.04.1997 - Az.: VGH 4 B 95.3261
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 161.97


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