Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind.
Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.