1. § 32 II der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
2. Weist ein Steuerberater nach Ablauf eines dreijährigen vertraglichen Wettbewerbsverbots, das er im Rahmen des Verkaufs seiner Praxis eingegangen war, mit einem persönlichen gehaltenen Schreiben an Mandanten, die zu dem verkauften Mandantenstamm gehörten, auf seine erneut aufgenommene Steuerberatertätigkeit hin, verstößt dies selbst dann gegen § 32 II BOStB, wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich zur Erteilung eines Mandanten aufgefordert wird.
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine Sozietät - bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern - ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig.
Ein Steuerberater, der nachträglich auch als Wirtschaftsprüfer beruflich tätig wird, hat auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer, wenn er über eine private Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen verfügt, die zuvor zur Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Steuerberater geführt hat.
1. Eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft darf auf ihren Geschäftspapieren und ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter auch dann hinweisen, wenn es sich um einen Verein handelt. Der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist unwirksam.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft darf als Logo ein verfremdetes Paragraphenzeichen verwenden, wenn durch einen textlichen Zusatz auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft hingewiesen wird.
Zu den wechselseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags über eine Steuerberaterpraxis.
Das Absehen vom Fahrverbot kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater mit "ländlicher Praxis" auf den Führerschein angewiesen ist.
Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.
Wer als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bestellt ist, kann ohne Bindung an die für Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer geltenden Anforderungen der Wirtschaftsprüferordnung auswärtige Beratungsstellen nach dem Steuerberatungsgesetz unterhalten, wenn in diesen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer" nicht geführt wird.
Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 6.00 -
I. VG Düsseldorf vom 13.05.1997 - Az.: VG 3 K 11956/96 -
II. OVG Münster vom 28.01.2000 - Az.: OVG 4 A 3379/97 -