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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 7/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:UStG 1999, AO, Richtlinie 77/92/EWG, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision
Stichwort:Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision
Leitsatz:1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.

2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.
Volltext: BFH - Urteil, V R 7/08




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