Auf den Beihilfeanspruch anderer Personen als dem hinterbliebenen Ehegatten oder den (Stief-)Kindern sind die Leistungen einer Sterbegeldversicherung unabhängig davon anzurechnen, ob die Erstattung lediglich der Behandlungs- oder auch der Bestattungskosten des verstorbenen Beamten beantragt wird.