1. Die Festsetzung notwendiger Stellplätze ist eine Aufgabe staatlicher Verwaltung und gehört deshalb zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen. Sie berührt nicht zugleich die Planungshoheit der Gemeinde oder sonstige Rechte des eigenen Wirkungskreises.
2. Ob ein Urteil "mit Gründen versehen ist" (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO), muss am Maßstab des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beurteilt werden. Danach sind die Gründe gefordert, welche für die richterliche Entscheidungsfindung leitend gewesen sind; sie sind notwendig, um die Beteiligten über die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten sowie um dem Rechtsmittelgericht die Kontrolle zu ermöglichen.
Die Verfahrensrüge des § 138 Nr. 6 VwGO hat deshalb erst dann Erfolg, wenn überhaupt keine Gründe gegeben werden oder wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in ähnlicher Weise völlig unzureichend sind.