Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zählen nicht solche Grundstücke, die von dem Baugrundstück durch einen stark frequentierten Hauptstraßenzug getrennt sind, der die eigentliche, durch Gewerbegrundstücke geprägte Innenstadt von dem diesseitigen, durch Wohnbebauung geprägten Gebiet abtrennt.
Stellplätze auf dem Baugrundstück, die einem in der Innenstadt liegenden Grundstück dienen sollen, entsprechen in einem solchen Fall nicht dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO.