1. Die Festsetzung einer Stellplatzfläche als Nebenanlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfordert eine hinreichende Sicherung ihrer Zuordnung zu den entsprechenden Hauptanlagen in einem überschaubaren Zeitraum.
2. Die Planung einer Straße im Blockinnenbereich zur rückwärtigen Erschließung der Grundstücke über eine gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauBG festgesetzte Stellplatzanlage setzt die Realisierbarkeit einer Flächenzuteilung voraus, die zur Erreichbarkeit der Grundstücke führt.Aus dem Entscheidungstext