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Stellplatzablösung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 A 1584/08 vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim, GG, HBO
Schlagworte:Ablösebetrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Herstellungskosten, Stellplatz- und Ablösesatzung, Stellplatzablösung, Stellplatzsatzung, Übermaßverbot
Stichwort:Stellplatzablösung
Leitsatz:1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot.

2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 A 1584/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 5.03 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:GG, HBauO
Schlagworte:Notwendige Stellplätze, Herstellungspflicht, fehlender Stellplatznachweis, Stellplatzablösung, Ausgleichsbetrag, Surrogatcharakter, Ausgleichsfunktion, Sonderabgabe, Gesetzgebungskompetenz, Finanzverfassung
Stichwort:Stellplatzablösung
Leitsatz:Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung, der als Surrogat dafür zu zahlen ist, dass notwendige Stellplätze nicht hergestellt oder nachgewiesen werden können, ist keine unzulässige Sonderabgabe und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 5.03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10878/03.OVG vom 13.11.2003

Rechtsgebiete:LBauO, BGB, VwVfG
Schlagworte:Stellplatz, Stellplatzablösung, Vertrag, öffentlichrechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ablösungsvertrag, Geschäftsgrundlage, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Nichtigkeit, Fertigstellung, Bauvorhaben, Stellpatzbaupflicht, Zweckverfehlung, Verbot, gesetzliches Verbot, Minderung des Stellplatzbedarfs
Stichwort:Stellplatzablösung
Leitsatz:Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrages gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.

Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrages und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10878/03.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 523/02 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:LSA-BauO, VwGO, FGO, BGB
Schlagworte:Stellplatz, Baugenehmigung, Bedingung, Bauherr, Vollmacht, Anschein, Duldung, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, Rechtsnachfolge, Stellplatzpflicht, Herstellung, Stellplatzablösung, Surrogat, Ablösebetrag, Sonderabgabe, Zweckverbindung, Leistungsbescheid, Rechtslage, maßgebliche, Widerspruchsbescheid, Zeitpunkt, maßgeblicher, Verwaltungsakt : Dauerwirkung, Wirkung, dauernde, Wirkung, zukünftige, Rechtswidrigkeit, nachträgliche, Rechtslage, künftige
Stichwort:Stellplatzablösung
Leitsatz:1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.

2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.

3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.

4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil.

Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 523/02


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