Justizvollzugseinrichtungen im Sinne des Besoldungsrechts sind Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar für die Durchführung des Strafvollzugs, das heißt für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Strafvollzugsgesetz mit den damit verbundenen herausgehobenen Funktionen zuständig sind. Mittelbar dem Justizvollzug dienende Tätigkeiten in Justizvollzugsämtern oder Justizverwaltungen gehören nicht zu diesen herausgehobenen Funktionen.
Urteil des 2. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 1.97 -
I. VG Hamburg vom 30.08.1995 - Az.: VG 8 VG 2201/94 -
II. OVG Hamburg vom 31.10.1996 - Az.: OVG Bf I 24/95 -