Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStellenzulage 

Stellenzulage

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1736/06 vom 09.02.2009

Anspruch auf eine Zulage nach Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hat nur ein Beamter, der überwiegend "echten Außendienst" verrichtet.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 182/08 vom 13.08.2008

1. Ein vollziehbares Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 74 SBG) führt zu einem sofortigen Wegfall des Anspruchs auf eine funktionsbezogene Stellenzulage (§ 42 Abs. 3 BBesG).

2. Wird einem Beamten des gehobenen Dienstes bei Eröffnung des für sofort vollziehbar erklärten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte von seinem Vorgesetzten im Beisein mehrerer Volljuristen des Dienstherrn mitgeteilt, das Verbot sei für ihn mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden, kann ihm im Verständnis des § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG nicht vorgeworfen werden, er hätte erkennen müssen, dass er die ihm weitergezahlte Stellenzulage zu Unrecht erhält; er musste sich auch nicht bei der Zentralen Besoldungsstelle über die Richtigkeit der Mitteilung seines Vorgesetzten vergewissern.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1387/06 vom 10.04.2008

Eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung ist im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG anteilig zu kürzen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 E 11099/07.OVG vom 28.11.2007

1. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist regelmäßig auf der Grundlage von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festzusetzen. Dabei ist, soweit erforderlich, die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Eine Erhöhung dieses Streitwertes um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Richter- oder Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 365/05 vom 20.04.2006

1. Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen, insbesondere Amts- und Stellenzulagen.

2. Bei der so genannten Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.

3. Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeschlossen wird.

4. Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar.

5. Die so genannte Ministerialzulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.

6. Die Ministerialzulage stellt keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden, und normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung. Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht.

7. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt, da den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden kann.

8. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den - unverminderten - Fortbestand der so genannten Ministerialzulage bestand nicht, da sich die Beamten bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen hatten, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Die Ministerialzulage ist nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder letztlich zu streichen.

9. Eine Ausgleichszulage war durch den Gesetzgeber mithin nicht zu regeln.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 256/05 vom 19.04.2006

1. Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen, insbesondere Amts- und Stellenzulagen.

2. Bei der so genannten Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.

3. Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeschlossen wird.

4. Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar.

5. Die so genannte Ministerialzulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.

6. Die Ministerialzulage stellt keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden, und normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung. Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht.

7. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt, da den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden kann.

8. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den - unverminderten - Fortbestand der so genannten Ministerialzulage bestand nicht, da sich die Beamten bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen hatte, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Die Ministerialzulage ist nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder letztlich zu streichen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11811/02.OVG vom 09.05.2003

Zum Begriff der Ausbildung im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. § 23 j der Erschwerniszulagenverordnung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 26.01 vom 14.03.2002

Zu der im Bundesbesoldungsgesetz geforderten Mindestzeit einer zehnjährigen zulageberechtigenden Verwendung, nach der die Stellenzulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben ruhegehaltfähig ist, kann auch die Wartezeit von einem Jahr gehören, während der die Zulage noch nicht gezahlt wird.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.00 vom 27.02.2001

Leitsatz:

Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war. Das gilt auch dann, wenn diese Verwendung bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand beendet war und wenn der Soldat die Stellenzulage nicht erhalten hat.

Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 -

I. VG Düsseldorf vom 21.04.1997 - Az.: VG 10 K 14263/94 -
II. OVG Münster vom 20.01.2000 - Az.: OVG 12 A 2867/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.99 vom 08.06.2000

Leitsatz:

Durch die Stellenzulage für Minentaucher (Nr. 9 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) werden die Erschwernisse von Tauchertätigkeiten (§§ 7 ff. EZulV) mit abgegolten.

Urteil des 2. Senats vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 24.99 -

I. VG Schleswig vom 16.06.1998 - Az.: VG 16 A 95/97 -
II. OVG Schleswig vom 21.05.1999 - Az.: OVG 3 L 188/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 9.98 vom 15.01.1999

Leitsätze:

1. Stellenzulagen waren nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Buchst. a) der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis Ende 1998 geltenden Fassung nicht ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht Funktionen nach ein und derselben Zulageregelung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren übertragen worden sind.

2. Die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand nach dem PersStärkeG steht einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht gleich.

Urteil des 2. Senats vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 9.98 -

I. VG Schleswig vom 29.04.1996 - Az.: VG 11 A 95/94 -
II. OVG Schleswig vom 12.12.1997 - Az.: OVG 3 L 185/96 -

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Stellenzulage - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum