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Stellenprinzip

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 145/08 vom 29.05.2008

1. Vor dem Hintergrund eines fehlenden normativen Stellenplanes könnte eine Reduzierung des Lehrdeputates eines wissenschaftlichen Mitarbeiter infolge einer tarifvertraglichen Regelung nur dann als zulässiges kapazitätsreduzierendes Moment anerkannt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass nicht das individuelle Dienstverhältnis eines Stellenverwalters für die Anwendung der tarifvertraglichen Reduzierung des Lehrdeputates maßgeblich ist, sondern sich diese Reduzierung abstrakt auf in einem Stellenplan aufgeführte Planstellen bezieht.

2. Sofern Bestimmungen in der Lehrverpflichtungsverordnung so auszulegen sein sollen, dass sie im Wege einer dynamischen Verweisung auf tarifvertragliche Vereinbarungen Bezug nehmen, muss sich diese Verweisung mit hinreichender Klarheit aus dem Normtext ergeben. Im Weiteren sind dynamische Verweisungen in gesetzlichen Regelungen ohnehin nur eingeschränkt zulässig. Der Verordnungsgeber darf seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen, soll der Bürger nicht schrankenlos einer normsetzenden Gewalt nichtstaatlicher Einrichtungen ausgesetzt werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 56/07 vom 04.05.2007

1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).

2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.

3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 199/06 vom 23.03.2007

Auch nach der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 ist bei der Kapazitätsermittlung weiterhin die hergebrachte Methode der Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung anzuwenden. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat auf die veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht bislang nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt.

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