1. Die Aufsichtsbehörde kann die im Stellenplan einer Gemeinde ausgewiesene Eingruppierung eines Arbeitnehmers vollumfänglich auf ihre Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen (§ 61 Abs. 3 GemO) überprüfen.
2. Zur Eingruppierung der Stelle des Leiters technischer Bereich der Bauabteilung einer Verbandsgemeinde (hier: Vergütungsgruppe IV a BAT / Entgeltgruppe 11 TVöD).
Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).
Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .
Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
Wird einer Beamtin der Zutritt zum Besetzungsverfahren für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten verweigert, weil der Stellenplan insoweit nur eine Angestelltenstelle ausweist, berührt dies keine subjektiven Rechte der Beamtin.
Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).
1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebotes einer Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts setzt eine Festlegung der verfügbaren Stellen in einem nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 NHG von der Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplan voraus. Zielvereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 NHG von dem zuständigen Fachministerium mit den Hochschulen zu treffen sind, ersetzen nicht die Aufstellung von Wirtschaftsplänen.
2. Zur Frage, in welchem Umfang Studienplatzbewerber ihre vorläufige Zulassung zum Studium beanspruchen können, wenn es nicht möglich ist, die Aufnahmekapazität einer Hochschule verbindlich festzustellen, weil ein Wirtschaftsplan im Sinne des § 57 NHG nicht aufgestellt worden ist.
1. Die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten beurteilt sich auf der Grundlage des historischen Sachverhalts, der der Kündigung zugrunde liegen soll. Dies schließt es aus, Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten sind und damit nicht zum Kündigungssachverhalt gehören (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 5 B 114.89 - ZfSH/SGB 1991, 311). Demgegenüber ist in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen.
2. In die behördliche Ermessensentscheidung zur Kündigung sind nur solche Tatsachen einzustellen, deren Ermittlung erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten gegeneinander abwägen zu können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 = DVBl. 1992, 1490).