Es bestand in Baden-Württemberg vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes - LHG -, d.h. vor dem 06.01.2005, keine Veranlassung, Wissenschaftliche Assistenten, die für eine Ernennung zum Juniorprofessor vorgesehen waren, kapazitätsrechtlich gesondert zu behandeln und für diesen Personenkreis kraft richterlicher Notkompetenz eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zugrunde zu legen.