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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStellenbesetzung 

Stellenbesetzung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 213/09 vom 04.06.2009

1. Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchsrechts und Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (wie Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -)

2. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist (hier: 3 Jahre). Dies gilt gleichermaßen für Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen.

3. Die Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" in einer dienstlichen Beurteilung darf nicht ausschließlich auf der Anwendung eines Pensenschlüssels (hier: Bad Nauheimer Pensenschlüssel für Gerichtsvollzieher) beruhen, sondern muss im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch unterschiedlichen Arbeitssituationen der Beurteilten Rechnung tragen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 B 2642/08 vom 18.03.2009

Die im Auswahlverfahren gegenüber allen Bewerbern zu wahrende Neutralität und Gleichbehandlung schließt es nicht aus, dass der Dienstherr die Teilnahme einzelner Mitarbeiter ("Wunschkandidaten") an einem - im Ergebnis offenen - Auswahlverfahren besonders begrüßt.

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 HVwVfG kann erst in einem förmlich eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahren geltend gemacht werden; allein die Absicht, sich auf eine noch auszuschreibende Stelle zu bewerben, genügt nicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 18 LP 7/05 vom 28.11.2007

Bei der Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendendenvertreters ist bei einer gegenüber dem Träger wirtschaftlich verselbstständigten Organisationseinheit (hier: kommunaler Eigenbetrieb) auf der Ebene der Entscheidung über die Mittelverwendung bzw. Stellenschaffung im Hinblick auf § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG lediglich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen. Erst auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 211/07 vom 06.09.2007

Bei der Bestellung des Rektors der Hochschule nach § 83 Abs. 2 BremHG wirken die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft zusammen. Die Wahl durch den Akademischen Senat führt nicht für sich zur Verpflichtung des Staates, den ausgewählten Bewerber zu bestellen.

Der Akademische Senat ist befugt, vor der Bestellung die Wahl eines Bewerbers aufzuheben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung begründen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 22/07 vom 13.02.2007

1. Ungeachtet des Anspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen.

2. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. Er ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen.

3. Aus der Organisationsfreiheit folgend kann eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt").

4. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche als Ruhestandsbeamtin (hier: Staatssekretär a. D.) nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.

5. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 1137/06 vom 08.09.2006

Zur Differenzierung aufgrund einzelner Beurteilungsmerkmale in dienstlichen Beurteilungen und zum Hilfskriterium des "Zeitraums seit Beginn der Qualifizierung für den gehobenen Dienst" in Beförderungsrichtlinien.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 TG 395/06 vom 15.05.2006

Zur Beteiligung der Frauenbeauftragten am Personalauswahlverfahren.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 59/02 vom 07.11.2002

Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt.

Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 61/02 vom 07.11.2002

Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt.

Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 164/08 vom 06.11.2008

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 74/04 vom 06.12.2004

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 M 36/02 vom 02.09.2003


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