Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
Seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 kann die Statusdeutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung, sondern nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erworben werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).