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Statusamt

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 2 B 166/09 vom 27.07.2009

Rechtsgebiete:GG, BremBG
Schlagworte:Bremische Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft, Eignung, politischer Beamter, Konkurrentenstreit, Statusamt
Stichwort:Statusamt
Leitsatz:1. Auch bei der Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft sind die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG ergebenden Auswahlkriterien zu beachten.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorstand der Bürgerschaft einen Bewerber/eine Bewerberin um die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bürgerschaft deshalb für besser geeignet als einen Mitbewerber/eine Mitwerberin hält, weil er/sie "über einen längeren Zeitraum und in noch größere Nähe zu einem Parlament" gearbeitet hat.

3. Die Leistungen in einem höheren Statusamt können durch eine bessere Eignung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Unterschied von mehreren Besoldungsstufen überwunden werden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 2 B 166/09



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 A 826/09.Z vom 16.07.2009

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Anerkennung, förderlich, Kausal, Laufbahn, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, Statusamt, Vordienstzeit
Stichwort:Statusamt
Leitsatz:Ausschlaggebend für die Frage, ob Vordienstzeiten kausal "zur Ernennung geführt" haben, ist nicht die schlichte Nützlichkeit für die tägliche Arbeit, sondern die Vortätigkeit muss "für die Laufbahn des Beamten", also für die Ernennung und Übertragung des Statusamtes von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 A 826/09.Z

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 603/09 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:GG, LVwVfG, LHG, HNTVO
Schlagworte:Aufgabenübertragung, Berufungsvereinbarung, Chefarzt, Dienstposten, Einmaliges Fehlverhalten, Krankenversorgung, Kündigung, Leitungsfunktion, Privatliquidation, Statusamt
Stichwort:Statusamt
Leitsatz:Die einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagte Übertragung einer Chefarztstelle kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer seine Leitungsfunktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zulasten der ihm anvertrauten Patienten begangen hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 603/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2235/07 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG
Schlagworte:Vivento, Versetzung, Wiederaufgreifen, Amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Abstrakt-funktionelles Amt, Konkret-funktionelles Amt, Klageantrag, Bestimmtheit, Rechtskraft, Bescheidungsurteil, Ausnahmesituation, Postnachfolgeunternehmen, Juristische Person des Privatrechts, Fernmeldemarkt, Rationalisierung, Rechtsaufsicht
Stichwort:Statusamt
Leitsatz:1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.

2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.

4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2235/07


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