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Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DRESDEN – Beschluss, 22 WF 470/00 vom 12.02.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Fristbeginn, Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache, Versorgungsausgleich
Stichwort:Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache
Leitsatz:Die in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO bestimmte Frist beginnt, wenn einem Scheidungsantrag gemäß § 628 ZPO vor der Entscheidung über eine Folgesache - hier Versorgungsausgleich - stattgegeben wird, nicht bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Folgesache, oder wenn in der Folgesache eine "sonstige Beendigung des Verfahrens" eintritt.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 22 WF 470/00




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