1. Die auf den Bauherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGO abzuwälzenden Kosten für die Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur stellen öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar.
2. Zur Anwendung von Nr. 9.14 der Anlage 1 zur BauGO (Abrechnung nach Zeitaufwand statt Bauwerksklasse und Rohbauwert).
Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.