1. Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden.
2. Die Ablösung der bisherigen Gesamtversorgung war nach den Satzungsbestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zulässig und bedurfte nicht der Zustimmung der arbeitsgerichtlichen Kommission.
3. Die Ermittlung der Startgutschrift dergestalt, dass in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der Besitzstandsregelung.