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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStarkverschmutzerzuschlag 

Starkverschmutzerzuschlag

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 2921/06 vom 05.11.2007

1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn die Gemeinde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt und sie gleichzeitig für gewerbliche Starkverschmutzer, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen, auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichtet (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

2. Dass Grundstücke mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung (Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) kein Niederschlagswasser der Kläranlage zuführen, darf als Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 323/02 vom 20.10.2003

1. Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren ist im Grundsatz rechtlich zulässig. Die Verwendung der BSB5-Methode ist ein anerkanntes Verfahren zur Bemessung des Verschmutzungsgrades bei dem Starkverschmutzerzuschlag.

2. Die Verwendung einer Formel - statt einer Tabelle - ist bei der Ermittlung eines Starkverschmutzerzuschlages nach der BSB5-Methode im Grundsatz zulässig.

3. Zum Bestimmtheitserfordernis bei der Verwendung einer Berechnungsformel.

4. Es ist kein sachlich rechtfertigender Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dafür ersichtlich, warum derjenige, der nur einen Monat Abwasser einleitet, mit der 12fachen Teilgebühr (gesamte Jahresgebühr) belegt werden soll, während derjenige, der das ganze Jahr einleitet, nur die 1fache Teilgebühr pro Monat zu entrichten hat. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag diese willkürliche Satzungsregelung nicht zu rechtfertigen.

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