Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 AtG i.d.F. des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351) setzt kein gesondertes individuelles Bedürfnis für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente außerhalb der staatlichen Verwahrung voraus. Das erforderliche Bedürfnis für diese Zwischenlagerung wird durch § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes begründet. Die in § 6 Abs. 4 Satz 7 AtG angeordnete entsprechende Geltung des § 6 Abs. 2 AtG bezieht sich deshalb nur auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 4.