1. Der Nachlasspfleger darf als gesetzlicher Vertreter der von ihm zu ermittelnden Erben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 I PStG geltend machen und zur Ausführung seiner Aufgabe Erbensucher ermächtigen. Diese sind zur Einholung von Auskünften berechtigt.
2. § 61 I PStG sieht eine Auskunft aus den sog. Sammelakten eines Standesamtes nicht vor und bietet deshalb insoweit keine Anspruchsgrundlage. § 48 DA ist ein Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die den Standesbeamten in zulässiger Weise zu Auskünften aus den Sammelakten befugt, der jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Der Standesbeamte muss allerdings die ihm zugebilligten Interpretations- und Handlungsspielräume sachgerecht ausfüllen. Im Ergebnis können sich nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot insoweit Auskünfte an dritte Personen im wesentlichen nicht auf andere Tatsachen erstrecken als aus den Personenstandsbücher hervorgehen.