Zur Frage, wann die der Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager zugrundeliegende Einschätzung der zuständigen Behörde, die Behältersicherheit genüge dem Gebot der Schadensvorsorge (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG), durch prozesausles Vorbringen eines Anfechtungsklägers widerlegbar erscheint (im Anschluß an BVerwGE 78, 177 <182>).
Beschluß des 11. Senats vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 -
I. OVG Münster vom 30.10.1996 - Az.: OVG 21 D 2/89.Ak -
1. Das Schutzkonzept des § 45 StrlSchV ist nicht durch neue Erkenntnisse im Bereich des strahlungsbedingten Leukämierisikos in Frage gestellt. Das gilt auch in Ansehung der Untersuchungen, die durchgeführt worden sind, um die Ursachen des in der Elbmarsch aufgetretenen Leukämie-Clusters zu klären.
2. Die atomrechtliche Genehmigung ist auf der Grundlage des e r r e i c h t e n Standes von Wissenschaft und Technik (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) zu erteilen. Eine im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehende Erwartung der zuständigen Behörden, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erzielen zu können, zeigt aus diesem Grunde ein Ermittlungsdefizit nicht auf. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungen das Ziel haben, einen Befund zu liefern, der die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigen würde.
3. Zur Trennung von Anlagengenehmigung und Anlagenaufsicht (im Anschluß an das Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.97 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4).
Beschluß des 11. Senats vom 16. Februar 1998 - BVerwG 11 B 5.98
I. OVG Schleswig vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 K 5/91
§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.
Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.
Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
Urteil des 11. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96
I. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 11685/90
§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.
Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.
Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
Urteil des 11. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 12.96
I. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 11704/90
§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.
Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.
Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
Urteil des 11. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 13.96
I. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 10727/93