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Stammsatzung

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1313/05 vom 29.09.2008

1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.

2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 559/07 vom 03.09.2008

Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes.

Mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung ist eine im Gemeindegebiet betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden, sofern sie keinem VEB WAB zugeordnet war.

Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen bedarf nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Eine Gemeinde gibt ihren Willen zu erkennen, dass die in ihrem Gemeindegebiet der Wasserversorgung dienenden Anlagen als kommunale Wasserversorgungseinrichtung gewidmet sein sollen, wenn sie aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen Benutzungsgebühren erhebt.

Die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (hier: das Fehlen einer Gebührensatzung) spricht nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung.

Die Zustimmung zur Widmung durch betroffene Grundstückseigentümer ist nach Thüringer Landesrecht keine Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

Die Entwidmung leitungsgebundener Einrichtungen setzt voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt (wie ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -).

Die Wasserversorgungseinrichtung eines nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit errichteten Zweckverbands umfasst mit ihrer Widmung grundsätzlich alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen.

Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist.

Eine bereits vorhandene Wasserversorgungsleitung ist jedenfalls nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden, wenn die weitere Grundstücksnutzung in keiner Weise beeinträchtigt wird und der Eigentümer auch sonst an deren Ausschließung kein Interesse hat.

Zur Zumutbarkeit der Versorgung eines im Zeweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks mit Trinkwasser.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 6 BV 05.2153 vom 05.02.2007

1. Die Umgestaltung einer Ortsstraße zum Fußgängerbereich ist auch dann eine nach Art. 5 Abs. 1 KAG beitragsfähige Verbesserung, wenn mit ihr zugleich städtebauliche Ziele wie die Gestaltung des Ortsbilds und die Förderung des ÖPNV durch Einrichtung einer zentralen Umsteigehaltestelle verfolgt werden.

2. Beitragsbegründender Vorteil für ein anliegendes Grundstück ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, ohne dass es auf die im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken geringere tatsächliche Nutzung ankommt.

3. Der Beitragsmaßstab einer Sondersatzung, der typisierend auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse abstellt, genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden. Einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

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