Eine landesrechtliche Vorschrift, die das Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten nach dem nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge geminderten sowie in sechs Einkommensgruppen gestaffelten Bruttoeinkommen bemißt und die Kinderzahl nur eingeschränkt - nämlich bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern - beitragsmindernd berücksichtigt, ist sowohl mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (Fassung 1990 und 1993) als auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
Urteil des 8. Senats vom 15. September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 -
I. VG Köln vom 30.11.1994 - Az.: VG 21 K 7116/93 -
II. OVG Münster vom 05.06.1997 - Az.: OVG 16 A 1092/95 -