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| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg |
| Schlagworte: | Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung |
| Stichwort: | Staffelung |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg |
| Schlagworte: | Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung |
| Stichwort: | Staffelung |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KiTaG, SGB VIII |
| Schlagworte: | Ermäßigung, Geschwisterkinder, Kindergartenentgelt, Staffelung |
| Stichwort: | Staffelung |
| Leitsatz: | Eine Staffelung des Kindergartenentgelts, bei der nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwistern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch der Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung gewährt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 336/06 | |
| Rechtsgebiete: | ÄndVO, EG-Vertrag, RL 85/73/EWG, RL 96/43/EG, Veterinärkontroll-KostenG, VwKostO-MULV |
| Schlagworte: | Degression, Fleischbeschaugebühr, Fleischuntersuchungsgebühr, Gebührenstruktur, Nachtzuschlag, Staffelung, Vorlage |
| Stichwort: | Staffelung |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UE 1905/06 | |
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