1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Eine Staffelung des Kindergartenentgelts, bei der nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwistern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch der Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung gewährt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung einen Steuermaßstab enthält, wonach die übliche Miete auf der Grundlage eines Grundstücksmarktberichtes zu ermitteln ist; denn dieser ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen.
2. Es bedarf keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind.
3. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten.
4. Nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig.
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Bestimmungen über den Einkommensbegriff in der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO - rechtmäßig sind, soweit darin an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff angeknüpft wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276-283). Überdies dürften diese Bestimmungen den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Rechtsnorm nicht genügen, weil nicht hinlänglich festgelegt ist, welches auf welchen Zeitraum bezogene Einkommen für die Gebührenerhebung maßgeblich sein soll.
2. Zu weiteren rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Hortkostengebühren nach der ThürHortkBVO, die im Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht abschließend zu klären waren.
Zur Rechtsfolge bei einer gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verstoßenden Staffelung der Höhe von Widerspruchsgebühren in einer Verwaltungskostensatzung sowie zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren
Zur Rechtsfolge bei einer gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verstoßenden Staffelung der Höhe von Widerspruchsgebühren in einer Verwaltungskostensatzung sowie zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren
Die Erhebung der allgemeinen Emissionshandelsgebühr gemäß der Emissionshandelskostenverordnung 2007 begegnet nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes keinen ernstlichen Zweifeln. Eine Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderungen der Deutschen Emissionshandelsstelle kommt deshalb nicht in Betracht.
1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist.
3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02).
Eine landesrechtliche Vorschrift, die das Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten nach dem nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge geminderten sowie in sechs Einkommensgruppen gestaffelten Bruttoeinkommen bemißt und die Kinderzahl nur eingeschränkt - nämlich bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern - beitragsmindernd berücksichtigt, ist sowohl mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (Fassung 1990 und 1993) als auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
Urteil des 8. Senats vom 15. September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 -
I. VG Köln vom 30.11.1994 - Az.: VG 21 K 7116/93 -
II. OVG Münster vom 05.06.1997 - Az.: OVG 16 A 1092/95 -