JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > ständiger Vertreter
| Rechtsgebiete: | TV-Ärzte |
| Schlagworte: | Eingruppierung, ständiger Vertreter, Ärzte |
| Stichwort: | ständiger Vertreter |
| Leitsatz: | Vertreter im Sinne von § 12 Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte sind nur solche Verteter, die auch bei Anwesenheit des leitenden Arztes neben diesem Aufgaben wahrnehmen können (Anwesenheitsvertreter). Nicht zu diesen Vertretern zählen die Abwesenheitsvertreter, denen die Vertretung des leitenden Arztes nur bei dessen Abwesenheit obliegt. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 Sa 84/08 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, NHG, NPersVG |
| Schlagworte: | Arbeitgeber, Auflösungsantrag, Haushaltsgesetzgeber, Hochschule, ständiger Vertreter, Vertreter, ständiger, Vizepräsident, Vizepräsident, hauptamtlicher, Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsanspruch |
| Stichwort: | ständiger Vertreter |
| Leitsatz: | 1. Das Gestaltungsklagerecht nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG kann auch der zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmte hauptamtliche Vizepräsident einer Hochschule ausüben. Die in § 38 Abs. 1 NHG festegelegte Außenvertretungsbefugnis des Hochschulpräsidenten steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung nicht abschließend ist, sondern das Gesetz die Regelung der Vertretung des Hochschulpräsidenten den Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften überlässt. 2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Stellenbewirtschaftung Aufgabe der Hochschule ist und diese Einsparauflagen des Landes umzusetzen hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 18 LP 9/06 | |
| Rechtsgebiete: | TVöD/BT-K |
| Schlagworte: | Funktionszulage für den ständigen Vertreter des Leitenden Arztes, Leitender Arzt, ständiger Vertreter, Anwesenheitsvertretung, ausdrückliche Anordnung, Gesamtheit von Dienstaufgaben, Funktionszulage |
| Stichwort: | ständiger Vertreter |
| Leitsatz: | 1. Ständiger Vertreter des leitenden Arztes im Sinne des § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K ist nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist; die ständige Vertretung darf also weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein; die ständige ärztliche Vertretung allein genügt nicht soweit der leitende Arzt Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die der Vertreter nicht auch in seiner Anwesenheit erledigt. 2. Die Vertretungszulage nach § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K kann nur der Arzt beanspruchen, der durch ausdrückliche Anordnung des zuständigen Organs zum ständigen Vertreter bestellt worden ist. Rein tatsächliche Dispositionen des leitenden Arztes genügen dem nicht, soweit diesen nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch das zuständige Organ zugrunde liegen. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 Sa 70/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Schlagworte: | Besetzung, kleine Strafkammer, Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter, Richter am Amtsgericht, Geschäftsverteilungsplan, Reihenfolge der Vertretung |
| Stichwort: | ständiger Vertreter |
| Leitsatz: | 1. Eine Richterin am Amtsgericht kann nicht zur ständigen Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer bestellt werden. 2. Es ist unzulässig, bei vorübergehender Verhinderung des (bisherigen) Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer dessen Stell im (neuen) Geschäftsverteilungsplan nicht zu besetzen und statt dessen dort allein einen stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. 3. Sind mehrere Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung des Vorsitzenden berufen, so muss der Geschäftsverteilungsplan regeln, in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, ansonsten ist der Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht gewahrt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 572/03 | |
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