Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält. Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 <3> m.w.N.).
Beschluß des 6. Senats vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 B 52.99 -