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Ständige Impfkommission (STIKO)

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 465/09 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:BVO
Schlagworte:Beihilfe, Schutzimpfung, Humane Papillomaviren (HPV), Wirksamkeit, Notwendigkeit, Impfempfehlung, Ständige Impfkommission (STIKO)
Stichwort:Ständige Impfkommission (STIKO)
Leitsatz:1. Die auf eine bestimmte Altersgruppe (12 bis 17 Jahre) beschränkte Impfempfehlung der STIKO für die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) schließt die beihilferechtliche Notwendigkeit der Impfung für Frauen jenseits dieser Altersgrenze nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage in Baden-Württemberg nicht aus. Die beihilferechtliche Notwendigkeit ist für eine 21jährige Frau jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Impfung ein HPV-Test vorausging, der das Nichtbestehen einer Vorinfektion ergeben hatte.

2. Der Beihilfestelle steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Impfung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Eine Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis ist dem Verordnungsgeber vorbehalten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 465/09




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