1. Die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung gemäß § 28 Abs. 1 PBefG.
2. Die Planfeststellungsbehörde ist auch bei einem bebauungsplanergänzenden Planfeststellungsbeschluss nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG nicht förmlich an die zu ergänzende Bauleitplanung gebunden.
3. Übernimmt die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Planfeststellungsbeschluss aufgrund eigener Abwägung das im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende städtebauliche und verkehrspolitische Konzept, hat sie dessen Rechtmäßigkeit nach außen zu verantworten.
4. Bei der Anfechtung eines bebauungsplanergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist die darin übernommene bauleitplanerische Entscheidung inzident auf erhebliche Abwägungsmängel zu prüfen.