JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > städtebaulicher
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung |
| Stichwort: | städtebaulicher |
| Leitsatz: | 1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint). 2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90). 3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Anregungen, Bürgerbeteiligung, vorgezogene, Kompensationsmaßnahme, naturschutzrechtliche, Sicherung, Unbeachtlichkeit, Verfahrensfehler, Vertrag, städtebaulicher |
| Stichwort: | städtebaulicher |
| Leitsatz: | 1. Verzichtet die Gemeinde auf die Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist der Verstoß gegen diese Beteiligungsvorschrift unbeachtlich. 2. Es hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die Gemeinde dem Betroffenen das Ergebis der Prüfung der von ihm geltend gemachten Anregungen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB nicht mitteilt. 3. Entscheidet sich die Gemeinde zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB, reicht es aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen und damit das "Mindestmaß an rechtlicher Bindung" hergestellt ist, das nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.9.2002 -4 CN 1.02-,BRS 65 Nr. 20) zu verlangen ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 7/04 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwVfG |
| Schlagworte: | Umlegung, freiwillige, Vertrag, städtebaulicher, Vorteilsausgleich, Koppelungsverbot. |
| Stichwort: | städtebaulicher |
| Leitsatz: | 1. Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB steht einer Neuordnung von Grundstücken im Wege vertraglicher Vereinbarungen ("freiwillige Baulandumlegung") nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, 989). 2. Die Neuordnung der Grundstücke kann sich auch in mehreren zeitlich zusammenhängenden Teilschritten vollziehen, die aus einem Vertrag der Grundeigentümer über die wechselseitige Abgabe (Tausch) von Grundstücksflächen, einem Vertrag mit der Gemeinde über die Abgabe der für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Grundstücksteile und aus der städtebaulichen Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs in Gestalt eines Geldbeitrages nach § 58 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestehen. 3. Grundeigentümer und Gemeinde sind bei der Vereinbarung des einen Flächenbeitrag ersetzenden Geldbeitrags nicht strikt an die für das gesetzliche Umlegungsverfahren geltenden Bemessungsgrenzen des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebunden. Die Gemeinde darf sich jedoch als Vorteilsausgleich nicht einen den Umständen nach unangemessen hohen Geldbetrag versprechen lassen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 24.01 | |
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