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städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.97 vom 17.12.1998

Rechtsgebiete:GG, BBauG 1960, BBauG/BauGB, Hamburgische Baupolizeiverordnung v. 8. Juni 1938
Schlagworte:Hamburgischer Baustufenplan, übergeleiteter Bebauungsplan, Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans, Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe, im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen, Abweichung vom Bebauungsplan, Befreiung, städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung, Asylbewerberunterkunft, Wohngebiet, Wohnbedürfnisse.
Stichwort:städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.

2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.

3. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.

4. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.

5. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1952) dahin, daß in dem festgesetzten Wohngebiet die Nutzung von Gebäuden zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern allgemein zulässig ist, steht bundesrechtlich nichts entgegen.

6. Ob eine Abweichung von den Festsetzungen eines (hier: übergeleiteten) Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.

Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 -

I. VG Hamburg vom 27.11.1992 - Az.: 16 VG 1409/92 und 16 VG 1252/91 -
II. OVG Hamburg vom 10.04.1997 - Az.: OVG Bf II 72/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.97




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