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städtebauliche und stadtbildliche Gestaltungsmerkmale

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 45.08 vom 13.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauO Bln, AGBauGB
Schlagworte:Großflächige Werbeanlage, Baugerüstwerbung, Günderzeitgebäude, Giebelwand, Beseitigungsverfügung, sofortige Vollziehung, formelle Illegalität, Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreistellungsverfahren, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang mit konkretem Bauvorhaben, anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot, erdrückende Wirkung im Verhältnis zu anderem Gebäudeteil, umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot, städtebauliche und stadtbildliche Gestaltungsmerkmale, Widerspruch zu angrenzender Wohnnutzung, (keine) gewöhnungsbedingte Änderung der Anschauungen, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, besonderes Vollzugsinteresse, negative Vorbildwirkung
Stichwort:städtebauliche und stadtbildliche Gestaltungsmerkmale
Leitsatz:1. Eine nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfreie und nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist; das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen.

2. Eine Verunstaltung des Anbringungsortes ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet; ob das Erscheinungsbild "lang anhaltenden Protest" auslöst, ist hierbei nicht zu prüfen.

3. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen des Verunstaltungsverbots setzt einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Bei Werbeanlagen rechtfertigt in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedarf.

5. Die Annahme einer das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigenden negativen Vorbildwirkung bedarf bei formell illegalen Werbeanlagen regelmäßig keiner weiteren Begründung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 45.08




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