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städtebauliche Bedeutung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 12.06 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:GG, DSchG Bln
Schlagworte:Denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster, Baudenkmal, neoklassizistische Fassade, künstlerische Bedeutung, städtebauliche Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse, genehmigungspflichtige Maßnahme, entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes, Interessenabwägung, geringfügige Beeinträchtigung, Verlust der Original-Fenster vor Unterschutzstellung, erkennbar denkmalwidriger Zustand, kein eigenständiger Zeugniswert, "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", "schrittweise Preisgabe" des Baudenkmals, wirtschaftliche Mehrbelastung
Stichwort:städtebauliche Bedeutung
Leitsatz:Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 12.06



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 13.04 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, DSchG Bln, BauO Bln
Schlagworte:Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet, schützenswerte Baustruktur, dreiflügelige "offene" Hofanlage, Treppenhausanlage, Außenaufzugsanlage im Hof, optische Beeinträchtigung der Freiraumfunktion, (keine) Schutzminderung durch frühere bauliche Veränderungen
Stichwort:städtebauliche Bedeutung
Leitsatz:Bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch beschränkt auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile zu beantworten. Schutzmindernde Vorbelastungen durch andere Bestandteile des Bauwerks sind dabei nicht zu berücksichtigen, solange sie sich nicht auf die von den beabsichtigten Änderungen betroffenen Bauteile auswirken.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 13.04


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