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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 165/03 vom 11.07.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, NBauO, NGO, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Ausfertigung, Einstweilige Anordnung, Erforderlichkeit, Flächennutzungsplan , Ausfertigung des, Grenzabstand , Ausnahme von, Grenzabstand, geringerer, Kerngebiet, Nutzungsmischung im, Maß der baulichen Nutzung, Nachteil, schwerer, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, städtebauliche Absichten
Stichwort:städtebauliche Absichten
Leitsatz:1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 165/03




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