Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.
Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.
Räumlich getrennte Bereiche dürfen nur dann zu einem Sanierungsgebiet zusammengefasst werden, wenn sie eine funktionale Einheit darstellen. Daran fehlt es, wenn Bereiche zusammengefasst werden, die zwar vergleichbare strukturelle Probleme aufweisen, aber in einiger Entfernung in stadträumlich isolierten Lagen durch eine 4-spurig mit Mittelstreifen ausgebaute Straße getrennt sind und funktionale Bezüge untereinander fehlen.