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| Rechtsgebiete: | DDR-BauZVO, BauGB, Thüringisches Notgesetz |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Vorbescheid, Bebauungsplan, qualifiziert, Überleitung, Bestätigung, Beschluss, Genehmigung, Aufsichtsbehörde, Stadtverordnetenversammlung, Beschlussvorlage, Vorlage, Festsetzung, zeichnerisch, textlich, Bauplanordnung, Baustufe, Abwägungsvorgang, Notgesetz, Inhalt, Nutzung, Art, Maß, Grünfläche, Anlagen, Grünanlagen, Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, obsolet, funktionslos, Grünzug, Ausnahme, Befreiung, planerische Konzeption |
| Stichwort: | Stadtverordnetenversammlung |
| Leitsatz: | 1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren. 2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind. 3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG). 4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 471/06 | |
| Rechtsgebiete: | KWG, KWO |
| Schlagworte: | Briefwahl, Einspruch, Kommunalwahl, Mandatsrelevanz, Stadtverordnetenversammlung, Unregelmäßigkeit, Unterschrift, Versicherung an Eides statt, Wahlbezirk, Wahlkreis, Wahlverfahren |
| Stichwort: | Stadtverordnetenversammlung |
| Leitsatz: | Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist. Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern. Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2250/02 | |
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