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Stadtentwicklungsplan

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 889/04 vom 28.08.2005

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, SächsBO
Schlagworte:Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart, Begegnungsstätte
Stichwort:Stadtentwicklungsplan
Leitsatz:1. Die in ein Bauvorhaben einbezogenen Bestandsgebäude sind neu zu bewerten, soweit die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen für ein einheitliches Bauvorhaben insgesamt neu aufgeworfen wird (bejaht bei Umbau ehemaligen Altenheims zu kultureller Begegnungsstätte)

2. Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO n.F. sind neben dem Brandschutz zumindest der Belang einer ausreichenden gesundheitsrelevanten Belichtung. Die Wahrung des sozialen Wohnfriedens zählt nicht mehr zu den Schutzgütern.

3. § 67 Abs. 1 SächsB0 n.F. gestattet kein beliebiges Abweichen vom Bauordnungsrecht, eröffnet aber eine Flexibilisierung insbesondere bei Verwirklichung der betroffenen Schutzziele auf anderen als den bauaufsichtlich vorgegebenen Wegen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 889/04



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 Sa 2154/03 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BAT, ZPO
Schlagworte:Selbstbindung des Arbeitgebers-Stellenplan
Stichwort:Stadtentwicklungsplan
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 Sa 2154/03

BFH – Urteil, III R 39/02 vom 22.01.2004

Rechtsgebiete:BauGB, EigZulG
Stichwort:Stadtentwicklungsplan
Leitsatz:Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage.
Volltext: BFH - Urteil, III R 39/02

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 1620/01 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bekanntmachung, erneute, Erforderlichkeit des Bplans, Ersatzlandfläche, Existenzgefährdung, Kompensation, naturschutzrechtliche, Kompensationsflächen, Standortalternativen, Ziele der Landesplanung, landwirtschaftlicher Betrieb, arrondiert
Stichwort:Stadtentwicklungsplan
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Abwägung, wenn vier Jahre nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans dieser wegen eines Ausfertigungsfehlers erneut bekannt gemacht wird.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen.

3. Hat der Eigentümer eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebes mit 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche etwa die Hälfte dieser Flächen verpachtet, braucht die Gemeinde nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von knapp einem Viertel der Nutzflächen durch einen Bebauungsplan zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes führen könnte. In einer solchen Situation ist es Sache des Landwirts, seine Betriebsstruktur offen zu legen.

4. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kann im Verhältnis zu Flächen der öffentlichen Hand auch deshalb gerechtfertigt sein, weil dem Eigentümer durch den Bebauungsplan und die Aufstufung von Ackerland zu Bauland ein erheblicher Mehrwert zufließt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 1620/01


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