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Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 11 U 59/08 vom 01.07.2009

Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 62/06.Z vom 23.06.2009

Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bs 71/09 vom 10.06.2009

1. Das Recht der Vertrauensleute eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids ist so lange in Form einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, wie die Bezirksversammlung dem Anliegen nicht unter Wahrung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 1 BezVG zugestimmt hat.

2. Die Zustimmung der Bezirksversammlung zu einem zustande gekommenen Bürgerbegehren, die nach § 32 Abs. 7 BezVG die Durchführung eines Bürgerentscheids über den Gegenstand des Bürgerbegehrens entfallen lässt, liegt nur dann vor, wenn die Bezirksversammlung den Fragen des Bürgerbegehrens in unveränderter oder in einer von den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens gebilligten Form zustimmt.

Abseits allenfalls geringfügiger redaktioneller Korrekturen fehlt es hieran, wenn die Bezirksversammlung ihre Zustimmung zu einer vom Bezirksamt veränderten Fassung des Begehrens erklärt, die dieses aufgrund seiner Rechtsauffassung über die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung gemäß § 21 BezVG formuliert hat.

3. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehren i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 BezVG setzt materiell nicht mehr voraus, als dass es um eine Angelegenheit geht, in der die Bezirksversammlung - mit Ausnahme von Personalentscheidungen und Entscheidungen über den Haushalt gemäß § 32 Abs. 1 BezVG - Beschlüsse fassen kann (wie OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002 - 2 Bf 452/00).

4. Ob sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens eindeutig innerhalb der der Bezirksversammlung durch § 21 BezVG gezogenen Grenzen hält, ist erst nach Durchführung des Bürgerentscheids in entsprechender Anwendung von § 22 BezVG zu prüfen (wie OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002 - 2 Bf 452/00). Anderes gilt nur für solche Bürgerbegehren, deren Inhalt in so eklatanter Weise gegen die Rechtsordnung, z.B. die Strafgesetze verstößt, dass bereits die öffentlich werbende Aktivität für das Begehren mit ihr unvereinbar ist (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.1999, NordÖR 1999, 408 f.).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 106/08 vom 14.05.2009

1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht.

2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

4. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter.

5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG können an Private abgetreten werden.

6. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund.

7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 73.08 vom 26.03.2009

Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.07 vom 29.01.2009

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags nicht allein deshalb entgegen, weil die Leistung der Gemeinde nicht mehr rückgängig zu machen ist; es müssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (wie Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <174>). Derartige Umstände können auch darin bestehen, dass der Betroffene einen ihm zunächst entstandenen Vermögensnachteil auf den Erwerber des Grundstücks vertraglich abgewälzt hat.

2. Ob das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach einer umfassenden Würdigung eines städtebaulichen Vertrags mit allen seinen Bestandteilen beurteilt werden; ohne eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch nicht festgestellt werden, ob dem Vertragspartner ein endgültiger Nachteil verbleibt.

3. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird.

4. Auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde kann geeignet sein zu belegen, dass eine städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist.

Insbesondere können städtebauliche Maßnahmen als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass durch die weitere Überplanung von bisher nicht bebaubaren Grundstücken Investitionskosten für öffentliche Einrichtungen entstehen, die sie zu tragen hätte, und sie im Hinblick auf diese Kosten abwägungsfehlerfrei von einer derartigen Überplanung absehen dürfte.

Ein derartiges Gesamtkonzept erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließenden und realistischerweise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne einen (weiteren) Bedarf an öffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 367/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 366/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 361/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 357/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 352/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 313/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 283/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 254/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 185/08 vom 15.12.2008

Die absolute Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige von 68 Jahren in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO ist gültig.

Für die Festlegung dieser Altersgrenze besteht in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigungsgrundlage. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

BAG – Urteil, 9 AZR 737/07 vom 18.11.2008

Fahrer von Straßenbahnen im Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern haben nicht die in Art. 6 und 7 VO Nr. 561/2006/EG vorgeschriebenen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen einzuhalten; sie sind keine Fahrer iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 1476/07 vom 18.11.2008

1. Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG können nur Verkehrsunternehmen erbringen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) 1191/69 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind.

2. Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der "Verkehrsdienste", die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i . S. der V0 (EWG) 1169/91 unterliegen, auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, können auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen, wenn sie zudem Gelegenheitsverkehr durchführen.

3. Die Berücksichtigung eines Antrags auf Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs.4 Satz 1 PBefG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufgabenträger die Initiative für die Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ergriffen hat, bevor die Genehmigungsbehörde durch öffentlich bekannt gemachte verfahrensleitende Festsetzungen wie Antragsfristen rechtssicher bestimmt hat, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen für neu zu vergebende Linienverkehrsstrecken gestellt werden können.

BAG – Beschluss, 7 AZR 253/07 (A) vom 16.10.2008

1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.

2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 UE 1394/07 vom 03.09.2008

Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 3001.07 vom 24.07.2008

1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001.06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74).

2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22:00 bis 23:30 Uhr, 5:30 bis 6:00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein.

3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen.

4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 14/07 vom 09.07.2008

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 C 2089/07.T vom 17.06.2008

Die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) - FLärmSchG - ist auf nach dem 7. Juni 2007 erlassene Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar, auch wenn noch Ausführungsbestimmungen für die Berechnung des Fluglärms (vgl. § 3 Abs. 1 FLärmSchG) fehlen.

Über Ansprüche auf baulichen Schallschutz und auf Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs ist in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 16.07 vom 30.04.2008

Eine Verordnung, die Taxifahrer dazu verpflichtet, in der Taxe einen Ausweis mit ihrem Namen und einem Bild anzubringen, regelt Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG; zuständig ist daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf die den Ländern in § 47 Abs. 3 PBefG erteilte Verordnungsermächtigung kann die Auferlegung dieser Pflicht nicht gestützt werden.

Eine vom zuständigen Verordnungsgeber verhängte Ausweispflicht verletzt die Grundrechte der betroffenen Taxifahrer nicht.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 E 4/05.N vom 30.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht unwirksam, wenn ihm nicht das Plenum der Bezirksversammlung, sondern - ohne dass die hierfür in Anspruch genommene Eilbedürftigkeit bestand - lediglich ihr Hauptausschuss zugestimmt hat.

2. Die Ermittlungstiefe für die Erfassung naturschutzfachlicher Belange in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfordert dabei keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Die Erfassung und Bewertung kann anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen, vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben erfolgen. Bestehen danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen.

3. Führt die Umsetzung eines Bebauungsplans voraussichtlich zu einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff, ist dies im Planungsverfahren abwägungserheblich. Eine Abwägung, die einen artenschutzrechtlichen Eingriff in Kauf nimmt, lässt die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als Umsetzungsvoraussetzung nicht entfallen. Die Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht erfüllt und planerischen Festsetzungen deshalb (teilweise) nicht umsetzbar sind (im konkreten Fall verneint).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 118/07 vom 20.02.2008

1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.

2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.07 vom 28.06.2007

Wird zum Zwecke der Beibehaltung eines konstanten Grundwasserstandes während des Ausbaus einer Bundeswasserstraße Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer abgepumpt, handelt es sich um eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG von dem Begriff der Benutzung ausgenommen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 23.06 vom 16.05.2007

Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 33.05 vom 19.10.2006

1. Die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a PBefG stellt eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.

2. Das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 PBefG umfasst nicht die Prüfung, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen soll.

3. Hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 10.05 vom 11.05.2006

1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <91 f.> m.w.N.).

2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 <80> m.w.N.).

3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 <106>). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 <285>).

4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1075.04 vom 16.03.2006

Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.

Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.

Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.

Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.

Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.

Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.

Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.

In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.

Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.

Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.

Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.

Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.

Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.

Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB(A) niedriger ist als der Außenpegel.

Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.

Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.

Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.

Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.

Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.

Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.

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