1. Wird ein Beamter aus dem einstweiligen Ruhestand reaktiviert und später erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sind gemäß § 69c Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten zusammenzuzählen und bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen mit der Folge, dass die über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben.
2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein (Ruhestands-)Beamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sondern auch dann, wenn ein (Ruhestands-)Beamter nach mit einem Wechsel des Dienstherrn von dem neuen Dienstherrn reaktiviert und hiernach erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.
3. Die Höchstgrenze des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) ist bei der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG zu beachten.
4. § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, die Auszahlung der Versorgung eines Ruhestandsbeamten bis auf den in § 54 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag durch Erlass eines Ruhensbescheides zu mindern. Dies erfordert nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) in Bezug auf Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfüllt sein müssten, denn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt lediglich fest, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Hingegen trifft er gerade keine Aussage darüber, ob der Auszahlung der Versorgung ein rechtliches Hindernis, insbesondere nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG, entgegensteht.
1. Ungeachtet des Anspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen.
2. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. Er ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen.
3. Aus der Organisationsfreiheit folgend kann eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt").
4. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche als Ruhestandsbeamtin (hier: Staatssekretär a. D.) nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.
5. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widerspricht.