1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.
2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um das tausendfache übersteigt, das in § 3 Satz 1 VwKostG konkretisierte Äquivalenzprinzip verletzt. Das gilt auch dann, wenn der wirtschaftliche Wert der Leistung die Gebühr deutlich (hier das tausendfache) übersteigt.
Die Erhebung von Grundbuchgebühren für die Eintragung einer Grundbuchberichtigung in der Folge der Durchführung einer Ausgliederung nach dem Wert des Grundstücks verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen Rechtsnormen der europäischen Gemeinschaft.
Der Staatsvertrag vom 28. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 394), mit dem sich das Land Niedersachsen gegenüber dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Niedersachsen verpflichtet hat, zu dessen Ausgaben und zu den Ausgaben der jüdischen Gemeinden Niedersachsens für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für Verwaltung jährlich einen Betrag zu zahlen, regelt die Gewährung von Landesleistungen zu dem im Vertrag genannten Zweck abschließend. Ein Förderanspruch kann deshalb nicht unmittelbar gegenüber dem Land durchgesetzt werden, sondern ist an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Niedersachsen zu richten.
1. Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung errichtete Betreuung erfolgt der Kostenansatz auf der Grundlage des § 92 KostO, wenn das Vermögen des Betroffenen mehr als 25.000,-- Euro beträgt.
2. Der Gebührenansatz verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 nicht das gesamte an Wertgebühren ausgerichtete Normengefüge der Kostenordnung erfasst.
1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 30.1.2001 - 11 Wx 59/00).
2. Die Erhebung von Notargebühren nach den Regeln der Kostenordnung für die Tätigkeit beamteter Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht verfassungswidrig.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG, der den freien Wohlfahrtsverbänden in Thüringen Befreiung von Verwaltungsgebühren gewährt, verstößt nicht gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Befreiungstatbestand dahingehend ausgelegt wird, dass er nur den in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen und in Thüringen tätigen (Landes-)Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle für Juden) zugute kommt, nicht aber anderen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen, auch wenn sie ihrerseits Mitglied eines freien Wohlfahrtsverbandes sind.
1. Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds sind mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.
2. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG.
1. Für Einbürgerungen nach § 40b StAG gilt der Gebührentatbestand des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG; § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG findet keine entsprechende Anwendung. Die Höhe der Gebühr begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Gebührenschuld aus § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG entsteht mit Eingang des Antrags auf Einbürgerung bei der zuständigen Behörde.
3. Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Gründen der Billigkeit gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG kann nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden. Allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden.
Es steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit (hier: Ausstellung eines Personalausweises) überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
Die Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV stellt eine dem Betreiber zurechenbare gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar.
1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).
2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).
2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).
2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).
2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
1. Die Berechnung der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch nach dem Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jeweils Anschluss an BayObLGZ 2000, 350).
3. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat zunächst der Rechtspfleger des Grundbuchamts zu entscheiden.
Zum Umfang der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG)für den Fall, dass das anzuwendende staatliche Recht die Gewährung von Staatsleistungen von der Klärung einer Vorfrage abhängig macht, die an religiöse Inhalte anknüpft.
1. Eine Widerspruchsgebühr ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die Höhe des angegriffenen Kostenbescheids der Ausgangsbehörde übersteigt.
2. Die Regelungen des Gerichtskostengesetzes stellen keine geeigneten Maßstäbe für die Bemessung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Widerspruchsgebühren zur Verfügung, insbesondere muss die Widerspruchsgebühr nicht unter den Gebühren liegen, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger erhoben werden könnten (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.6.1986 - 7 S 944/86 -).
Bundesrecht enthält keine Vorgabe, dass von Kommunen beantragte Amtshandlungen der Landesbehörden gebührenfrei bleiben müssen oder zumindest nur mit einem verringerten Gebührensatz belegt werden dürfen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Das gilt zumindest dann, wenn die für derartige Amtshandlungen erhobenen Gebühren von den Kommunen auf Dritte abgewälzt werden können.
Beschluss des 11. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 -
Eine (im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene) Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG kommt - aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen - aus Billigkeitsgründen dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe dafür (wie z.B. eine Überlastung) überwiegend im Bereich des Patent- und Markenamts liegen.
BGH, Beschl. v. 17. November 1999 - I ZB 1/98 -
Bundespatentgericht
l. Der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau steht eine Gerichtsgebührenfreiheit für Finanzrechtsstreitigkeiten vor dem BFH nicht zu. Insbesondere ergibt sich eine solche Gerichtsgebührenfreiheit nicht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV, denn die Freistellung von Gerichtsgebühren stellt keine Staatsleistung im Sinne dieser Vorschriften dar.
2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung der in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO festgelegten Mitteilungs- und Hinweispflicht zurückgewiesen werden.