Zur Haftung des Bundeslandes wegen möglicher richterlicher Auslegungsfehler im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 VwGO unter den Gesichtspunkten des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches und der Amtshaftung.
Die Bestandskraft der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gemäß § 51 FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 <88>).