1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).
2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.
3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.
Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).
2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.
1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.
2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.
3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
1. Zur Frage des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit bei Personen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit ihren Wohnsitz nicht in dem Gebiet des neu gegründeten Staates Kosovo hatten und nicht beabsichtigen, jemals auf Dauer dorthin zurückzukehren.
2. Für männliche albanische Volkszugehörige, die aus dem Kosovo stammen, ihren Wehrdienst nicht abgeleistet haben und nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses sind, besteht keine Möglichkeit, ihre reguläre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen.
1. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden "als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist", die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.
2. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG ist die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im konkreten Einzelfall erforderlich. Allein eine allgemeine jahrelange Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht.
1. Die Rückberichtigung einer auf Grund eines früheren Berichtigungsbeschlusses vorgenommenen Eintragung in den Personenstandsbüchern kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist.
2. Zur Problematik des Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes vom 3. April 1919.
Zwar erwirbt ein nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter auch durch eine von einem deutschen Staatsangehörigen bewusst wahrheitswidrig in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter, die mit dem anerkennenden Mann kollusiv zusammengewirkt hat, um sich und dem Kind den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erhält aber nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).
2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).
3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).
4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht.
Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war.
1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.
2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.
3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist.
Mit Rechtskraft eines Urteils im erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsprozess entfällt infolge der rückwirkenden Beseitigung der von dem deutschen Vater abgeleiteten deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425) ebenfalls rückwirkend der zuvor bestehende Ausweisungsschutz der Mutter nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).
Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des Kindes zu kümmern und eine "vorsorgliche" Erwerbserklärung abzugeben.
Zum Ausmaß von Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden in solchen Fällen.
1. Das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsbürger werden zu wollen, steht nur dem Kind einer deutschen Mutter zu, nicht auch dessen Abkömmlingen.
2. Die durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht auf dessen vor der Erklärung geborene Abkömmlinge.
Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist.
Wer die Voraussetzungen des § 5 BVFG erfüllt, kann keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erhalten.
1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.
2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)
Es bedeutet im Lichte des Art. 11 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG von erwiesen deutschen Staatsangehörigen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, die Ausreise zu verlangen, damit sie das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus betreiben.
1. Das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG knüpft an Gefahren im Herkunftsland des Betroffenen an; dies ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit er innehat oder in dem er - im Falle der Staatenlosigkeit - seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Das Gericht braucht etwaige Gefahren in Bezug auf einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene nicht besitzt, nicht (von Amts wegen) zu prüfen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Staatenlosigkeit und einen gewöhnlichen Aufenthalt dort vorliegen.
Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.
Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
1. Die Qualifizierung einer gültig geschlossenen Ehe als sog. Scheinehe steht der Eigenschaft als "Ehegatte" im Sinne des § 9 RuStAG (jetzt StAG) nicht entgegen.
2. Bei einer sog. Scheinehe ist eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens regelmäßig ausgeschlossen.
3. Die Rücknahme der - von einem Elternteil durch bewusste Täuschung erwirkten - (Mit-)Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, die auf der Grundlage des § 8 RuStAG zu einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie führen sollte, erfordert eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.
3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.