Die Vorschrift über die Ausnahme von der Stichtagsregelung wegen schriftlicher Beantragung oder aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a VermG) ist nicht zugunsten eines Erwerbers anwendbar, dem ein Grundstück oder Gebäude vom Bürgermeister in rechtsgeschäftlicher Vollmacht des privaten Eigentümers verkauft wurde.
Urteil des 7. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 15.00 -
I. VG Chemnitz vom 06.10.1999 - Az.: VG 5 K 1870/95 -