Der Begriff der Werbung in §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV umfasst auch das Sponsoring.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ermächtigt auch zum Erlass eines Werbeverbotes für unerlaubte Sportwetten gegenüber einem Veranstalter von Sportereignissen.
Die gesetzliche Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols begegnen auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage am 01.01.2009 keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, und vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446)
Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Wettmonopol und dessen Anwendungspraxis begegnen derzeit - ungeachtet der bis 31.12.2008 aufrecht erhaltenen Vertriebsstruktur - keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).
Trotz der "Parallelität" beider Rechtssysteme sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols nicht gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.
Die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts (Art. 81 ff. EG) finden auf staatliche Beschränkungen des Glücksspiels zum Schutz der Gesundheit und der Sozialordnung keine Anwendung. In diesem Marktsegment wird der in den Wettbewerbsregeln bezweckte Verbraucherschutz nicht durch Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung verwirklicht.
Bei der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gibt es keine zwingenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine Änderung der Vertriebsstruktur oder eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen.
Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.
Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter untersagt wird, der (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession ist, kommt nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, GBl. 2007, S. 571) grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn sich die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des darin fortgeschriebenen Wettmonopols erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -).
1. Zur Zustellung eines Verwaltungsaktes an ein österreichisches Unternehmen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
2. Zur Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten durch ein ausländisches Unternehmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
1. Die zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten bleibt nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wirksam. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt.
2. Die Untersagung des Abschlusses von Sportwetten(vermittlungs-)verträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umsetzbar. Fragen der technischen Umsetzungsmöglichkeiten bleiben offen.
1. Das im Freistaat Sachsen geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, bleibt aber dennoch bis zum 31.12.2007 anwendbar.
2. Das geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EGV und Art. 49 EGV). Von der Geltung des Anwendungsvorranges der Normen des EG-Vertrages kann in eng umgrenzten Fällen für eine Übergangszeit abgesehen werden.
Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 <Placanica> - ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).
Eine Beschwerdebegründung, die lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen und eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.
1. Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) sind Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB.
2. Das in Baden-Württemberg bestehende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot für Private, derartige Wetten zu veranstalten, verletzt weder Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht.